1.a. Die Streitsache fällt in den sachlichen, zeitlichen und geographischen Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). In Bezug auf das Forum ist der internationale Gerichtsstand in der Schweiz (Art. 2 Abs. 1 LugÜ) und folgend der örtliche Gerichtsstand am Wohnsitz der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 ZPO) in D. gegeben.