Der Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt Dr. iur. Georg S. Mattli, beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. In seiner Replik hielt der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin an den Berufungsanträgen fest. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten verzichtete auf eine Duplik. Die schriftliche Zusammenfassung der mündlichen Vorträge wurde gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b OG zu den Akten genommen.