Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil, liess sich die Vorinstanz zur Sache nicht weiter vernehmen. E. An der mündlichen Hauptverhandlung vom 23. September 2003 vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts erschienen die Rechtsvertreter ohne Parteien. Der Rechtsvertreter von E. Y., Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, bestätigte und begründete die Anträge gemäss seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 06. Juni 2003.