D. Gegen das am 20. Mai 2003 mitgeteilte Urteil liess E. Y. am 06. Juni 2003 die Berufung erklären. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Klagegutheissung im Sinne der identischen vor Bezirksgericht gestellten Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6 % MWSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz. Ferner beantragte sie die Ergänzung des Beweisverfahrens durch Einholung der vor erster Instanz beantragten jedoch abgelehnten Expertise über die Schadensursache am Fahrzeug Ferrari Dino 308 GT4 durch einen noch zu bestimmenden Sachverständigen.