3. Auf Antrag der Klägerin wurde C. W. mit Verfügung vom 03. Mai 2002 der Streit im Sinne von Art. 30 ZPO verkündet. Der Eingerufene verzichtete am 15. Mai 2002 auf einen Prozessbeitritt. 7 C. Mit Urteil vom 08. Mai 2003 wies das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage ab, überband der Klägerin die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.– und verpflichtete sie, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.