Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, der Ferrari sei anlässlich dessen Überführung nach Deutschland unsachgemäss gelenkt worden, so dass die Klägerin den ihr erwachsenen Schaden selber zu tragen habe. Im übrigen sei jegliche Gewährleistung wegbedungen worden, so dass die Beklagte nicht hafte, selbst wenn der von der Klägerin behauptete versteckte Mangel vorliegen würde. Ferner bestritt die Beklagte eine rechtzeitig erfolgte Mängelrüge.