Zur Begründung brachte die Klägerin im wesentlichen vor, der von ihr erstandene Ferrari habe auf der Überführungsfahrt von D. nach Frankfurt auf der Autobahn einen Defekt erlitten, an dessen Eintritt sie keine Schuld trage, da die Ursache in einem vorbestandenen und versteckten Mangel liege, für dessen Folgen die Beklagte kraft ihrer Eigenschaft als Verkäuferin einzustehen habe. 2. Die Beklagte liess Antrag auf Abweisung der Klage stellen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.