4. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 160.00 pro Monat für die Garagierungskosten des Ferrari Dino 308 GT4 ab 1. September 2001 bis zur Rücknahme des Fahrzeugs zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2001 (auf mittlerem Verfall) zu bezahlen. 5. Der Klägerin sei ein Nachklagevorbehalt zur Geltendmachung allfälliger weiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Ferrari Dino 308 GT4 einzuräumen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6% MWSt) zulasten der Beklagten."