2. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin für die weiteren Verwendungen und Schaden CHF 5'191.00 nebst Zins 5 % seit 27. September 2001 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin die bei der Einfuhr des Fahrzeugs nach Deutschland am Zoll bezahlten Einfuhrkosten von CHF 5'216.00 nebst Zins 5 % seit 7. Mai 2001 zu bezahlen, allenfalls unter Anrechnung von Gutschriften, die der Klägerin durch die Wiederausfuhr des Fahrzeugs von Deutschland nach der Schweiz zufliessen. 4.