H. seinerseits orientierte tags darauf W.. Am 20. Mai 2001 setzte E. Y. die Verkäuferin schriftlich davon in Kenntnis. Vorläufige Kostenvoranschläge für die Behebung des Schadens würden sich auf 30-50'000 DM belaufen. Da dies beinahe dem Kaufpreis gleichkomme, verlange sie die Rücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises. 4