Im Jahr darauf teilte K. Y. sein konkretes Interesse am Ferrari von X. seinem Freund H. mit und bat ihn, in Erfahrung zu bringen, ob der Wagen inzwischen verkäuflich sei. Auf entsprechende Anfrage bestätigte W. gegenüber H., dass es möglich sei, den Wagen zu kaufen. 2. In der Folge erwarb E. Y. das Fahrzeug zum Preis von Fr. 35'000.–. Für die Verkäuferin handelte dabei W. als Stellvertreter. Ob H. in Vertretung der Käuferin E. Y. gehandelt hat, ist umstritten.