In der zivilrechtlichen Berufung der E. Y . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 8. Mai 2003, mitgeteilt am 20. Mai 2003, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen X., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg S. Mattli, Promenade 60, 7270 Davos Platz, und C. W . , Eingerufener (beklagtenseits), betreffend Kaufvertrag (Wandelung Fahrzeugkauf), hat sich ergeben: