{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-28_2003-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_28", "Checksum": "3ea6de29c586e186b711009d6760542f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 23.09.2003 ZF 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kaufvertrag (Wandelung Fahrzeugkauf) | OR Kauf/Tausch/Schenkung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:05", "Checksum": "5c8b7f13ea1171f0777f24e21bdb3581", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28\nRegeste:\nKaufvertrag (Wandelung Fahrzeugkauf) | OR Kauf/Tausch/Schenkung\n\n e. Als Ursache für den Defekt kommt nach Auffassung der Klägerin unter\nanderem auch in Frage, dass der Ferrari, mit dem seit 1974 nur 60'000 Kilometer\ngefahren worden seien, möglicherweise Standschäden aufgewiesen habe. Denn\nseit der letzten Kontrolle beim Strassenverkehrsamt und seit dem letzten Service\nsei das Fahrzeug bis zum 07. Mai 2001 nicht mehr bewegt worden, was durch das\nServiceheft belegt sei. Ganz abgesehen davon, dass der Klägerin bewusst gewesen\nsein musste, dass das 26-jährige Fahrzeug nur 60'000 km, im Jahresschnitt also\nlediglich 2'300 km, und nur im Sommer, gefahren worden war, legt sie nicht dar,\nwas sie unter \"Standschäden\" versteht. Ihr eigener Gutachter kann sich das nicht\nvorstellen. Insoweit die Berufungsklägerin der Gegenseite mangelnde Bewegung\ndes Fahrzeugs vorhalten und als Schadensursache ins Spiel bringen will, erstaunt\ndies, wurde doch der Ferrari letztmals am 5. Juni 2000 beim Strassenverkehrsamt\nvorgeführt und auf Geheiss der Klägerin von Oktober 2000 – Mai 2001 eingestellt.\nSie selbst wollte, dass er über den Winter, während 6 vollen Monaten, nicht gefahren wurde.\n\n7. Die Beweislast für den vorbestandenen versteckten Sachmangel liegt\nbei der Klägerin. Die Klägerin hat den Mangel nicht bewiesen, und der Mangel ist\nauch nicht mit der von ihr beantragten gerichtlichen Gutachten zu erbringen. Die\nFolgen der Beweislosigkeit trägt die Klägerin, indem die Klage abzuweisen ist.\n\n8. Wird die Berufung in allen Teilen abgewiesen, sind diesem Ausgang\ndes Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 223 ZPO\nin Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO vollständig der unterliegenden Berufungsklägerin zu überbinden.\n\nGemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat die Berufungsklägerin ausserdem nach\ndem gleichem Grundsatz die obsiegende Berufungsbeklagte für deren notwendigen\nUmtriebe im Berufungsverfahren voll zu entschädigen. Eine Honorarnote hat der\nRechtsvertreter der Berufungsbeklagten nicht eingereicht, so dass die Zivilkammer\ndie Prozessentschädigung nach pflichtgemässem Ermessen durch Schätzung, unter Berücksichtigung der für eine sachgerechte Rechtsvertretung notwendigen Aufwendungen, festsetzt.\n21\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'330.– (Gerichtsgebühr Fr.\n7'000.–; Schreibgebühr Fr. 330.–) gehen zu Lasten von E. Y..\n\n3. E. Y. ist verpflichtet, X. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von 2'700 Franken zu bezahlen.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar:\n"}