{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-28_2003-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_28", "Checksum": "3ea6de29c586e186b711009d6760542f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 23.09.2003 ZF 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zylinder geführt haben, schon beim Kauf des Ferraris vorgelegen\nhätten, als nicht nachvollziehbar qualifiziert. Es mute seltsam an, wenn der Privatexperte weitere Untersuchungen für 5'000 DM offeriere (Ursachenfeststellung der\nvertikal verlaufenden Riefen in den Zylindern), handkehrum aber die Schuld am\nMotorschaden dennoch, das heisst unbekümmert ob des Ergebnisses einer zusätzlichen Begutachtung, eindeutig der Beklagten zuweise. Wenn die Schuldfrage\ntatsächlich so klar wäre, wie es der Privatexperte am Schluss seines Gutachtens\nfesthalte, hätte er konsequenterweise davon absehen müssen, das Ausbauen des\nMotors und dessen Teilzerlegung überhaupt erst vorzuschlagen. Bei diesen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich nicht um Anmassung eigener Fachkenntnisse über die Vorgänge in einem Verbrennungsmotor, sondern um die rechtliche\nWürdigung eines Parteigutachtens. Die vorinstanzliche Kritik an den Schlussfolgerungen des Parteigutachters A. sind angebracht. Abgesehen davon, dass der abschliessende Ursachenkatalog und die Forderung nach weiteren Ursachenabklärungen, in sich widersprüchlich sind, ist seine Schlussfolgerung, es sei davon\nauszugehen, dass die Mängel, die zur Beschädigung des Kolben im 1. Zylinder\ngeführt haben, schon beim Kauf des Fahrzeuges vorlagen, offensichtlich unhaltbar. Ohne einen Mangel als Ursache für den Schaden zu nennen, wird die Mutmassung in den Raum gestellt, es müsse ein von der Verkäuferin zu vertretener Mangel\nvorbestanden haben. Im Ergebnis würde dadurch die unzulässige Umkehrung der\nRegel, wonach die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen\nhat, bewirkt.\n\nDie angeblichen Lücken im Servicehaft und die von A. voreilig daraus abgeleitete \"nicht ordnungsgemässe Wartung\" stellen keine Ursachen im technischen\nSinne dar. Selbst wenn im Verlaufe der 26 Jahre seit der Erstinverkehrsetzung gewisse Wartungsarbeiten nicht oder zu spät vorgenommen worden sein sollten, ist\nder ursächliche Zusammenhang mit dem Motorschaden allein dadurch noch nicht\n19\n\nerstellt. Soweit es sich im übrigen um Unterlassungen handelt, die weder die Zündkerzen noch den Kraftstoff noch die Vergasereinstellung betreffen, können sie nach\nder Meinung A.s ohnehin nicht von Interesse sein, da sie nach seinen anderweitigen Feststellungen als unmittelbare und mittelbare Ursachen für den hier aufgetretenen Schaden ausser Betracht fallen.\n\nDer weitere Hinweis des Privatgutachters A., dass der abermalige Wechsel\nvon Zahn- und Keilriemen im Dezember 2000 nach nur kurzer Laufleistung durch\neinen vorangegangenen Motorschaden bedingt sein könnte, wurde durch das Beweisergebnis widerlegt (act. 02.2.V.4 S. 4 ad Ziff. 13; act. 02.2.III.2). Nach dem\nZahnriemenwechsel wurden die Abgaswerte überprüft, ohne Hinweise auf einen\nMotorschaden (act. 02.2.V.4 S. 5 ad Ziff. 27).\n\nZu widersprechen ist schliesslich der Auffassung der Berufungsklägerin, die\nVorinstanz habe aus dem Gutachten das Misslingen des Sachbeweises zum Nachteil der Klägerin festgestellt. Die Vorinstanz hat aus dem Gutachten, zum einen\ndurch Aufdecken der darin enthaltenen Widersprüche, zum anderen durch die von\nA. bezeichneten 5 möglichen Ursachen in Verbindung mit den äusseren Umständen, dass die Zündkerzen nicht mehr vorhanden sind, eine Kraftstoffanalyse und\ndie Vergasereinstellung nicht mehr geprüft werden kann, im wesentlichen nur, aber\ndurchaus zutreffend abgeleitet, dass der rechtsgenügliche Beweis für einen vorbestandenen Mangel nicht mehr zu erbringen ist. Entgegen der Annahme des Privatgutachters ist eine \"genaue Ursachenfeststellung\" auch dann nicht mehr zu erbringen, wenn der Motor weiter ausgebaut und weiter zerlegt würde. Denn dies brächte\nin den von ihm aufgezeigten Ursachenbereichen Zündkerzen, Kraftstoffzusammensetzung und Vergasereinstellung keine weiteren Erkenntnisse. Durch eine weitergehende Motorzerlegung tauchen namentlich weder die Zündkerzen auf noch wird\ndadurch die Vergasereinstellung rekonstruiert. Dies hat auch der Privatgutachter\nspätestens als Zeuge eingesehen (act. 02.2.V.2 S. 3 ad Ziff. 8 und 9).\n\nd. Die Berufungsklägerin behauptet, es sei nicht ausgeschlossen beziehungsweise sogar wahrscheinlich, dass man mit einer weiteren Expertise zu weiteren Erkenntnissen gelange, ohne gleichzeitig anzugeben, um welche Erkenntnisse\nes sich handeln könnte. Derartige Vermutungen, im Sinne unbestimmter Hoffnung,\nes könnte sich irgend etwas ergeben, das für den eigenen Rechtsstandpunkt günstig ist, genügen nicht.\n20\n\n"}