{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-28_2003-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_28", "Checksum": "3ea6de29c586e186b711009d6760542f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 23.09.2003 ZF 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28\nRegeste:\nKaufvertrag (Wandelung Fahrzeugkauf) | OR Kauf/Tausch/Schenkung\n\n • Kraftstoff mit zu niedriger Oktanzahl,\n• Zündkerzen mit zu niedrigem Wärmewert,\n• Zündkerzen mit zu geringem Elektrodenabstand,\n• defekte Zündkerzen,\n• zu magere Vergasereinstellung in Verbindung mit Kraftstoff [zu] geringer\nOktanzahl.\n\nDiese Aufzählung ist abschliessend, das heisst, der Privatexperte kann sich\nkeine andere Ursache(n) -im Sinne technischer, naturwissenschaftlicher Kausalzu-\nsammenhänge- vorstellen (act. 02.2.II.6, S.2). Dies wird auch durch die nachfolgende Zeugenaussage A.s bestätigt (act. 02.2.V.2 S. 3 ad Ziff. 7/8). Es ist davon\nauszugehen, dass dies auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, übernimmt sie doch die Folgerungen des Privatgutachters und macht geltend, es sei\nnach dem Ergebnis des Parteigutachtens zur Genüge erstellt, dass die Ursache für\nden Motorschaden bereits vor der Übernahme des Wagens durch die Klägerin vorhanden gewesen sein müsse. Mithin ist davon auszugehen, dass andere Ursachen\nals die von A. genannten nicht in Frage kommen. Die vom Privatexperten A. eingegrenzten Ursachen können mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten jedoch weder zuverlässig bestätigt noch verworfen werden, denn:\n\naa. Jene 8 Zündkerzen, die auf der Fahrt vom 07. Mai 2001 tatsächlich\nVerwendung fanden, sind angeblich von einem Lehrling in der Ferrari-Garage in\nFrankfurt weggeworfen worden. Jedenfalls sind sie nach übereinstimmender Darlegung der Klägerin, des Zeugen K. Y. und von A. nicht mehr auffindbar (act. 02.2.II.6,\nS. 2; act. 02.2.V.2 S. 3 und 4; act. 02.2.V.3 S. 17 ad Ziff. 21). Ob eine der Ursachen:\nZündkerzen mit zu niedrigem Wärmewert, Zündkerzen mit zu geringem Elektrodenabstand oder defekte Zündkerzen zutrifft, kann mangels Verfügbarkeit der Beweisobjekte (Zündkerzen) somit von keinem Sachverständigen mehr festgestellt werden.\n\nDer Zeuge W. hat zudem ausgesagt, er habe die richtigen Zündkerzen montiert. Dass es sich bei dem von ihm verwendeten Produkt (Champion RN7YC, act.\n02.2.IV.3) um das für diesen Motor Richtige handelt, wird von der Klägerin zum einen nicht explizit in Abrede gestellt, zum anderen wäre allein diesbezüglich kein\nSachverständigengutachten einzuholen gewesen. Es hätte genügt, darüber eine\neinfache schriftliche Auskunft beim Fahrzeughersteller oder einem Markenvertreter\neinzuholen.\n17\n\nbb. Für den Laien nachvollziehbar ist wohl, dass eine Analyse des Kraftstoffs allenfalls einen naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhang zwischen einer falschen Zusammensetzung des Benzins (zu niedrige Verbleiung (Oktanzahl))\nund dem Motorschaden zu Tage fördern könnte. Sie wäre allerdings rechtlich mit\ngrosser Unsicherheit behaftet. Der Kraftstoff wurde nicht von neutraler Seite unmittelbar nach dem Motorschaden sichergestellt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang daher mit Grund darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung nach\nEintritt des Schadens verändert worden sein könnte. Der Hinweis der Berufungsklägerin, die Kraftstoffanalyse könne auch jetzt noch gemacht werden, da \"das Benzin\nnoch im Tank\" sei, vermag dem nicht abzuhelfen. In der Zwischenzeit sind seit dem\nEintritt des Motorschadens beinahe 3 Jahre vergangen. Die Feststellung eines falschen Kraftstoffs würde sodann allenfalls gegen die Klägerin sprechen, kann doch\neinerseits davon ausgegangen werden, dass der Tank nach der Fahrt von D. bis\nzur Landesgrenze über 240 km (durchschnittlicher Verbrauch 19,6 L/100 km, act.\n02.2.V.2 und 3) mehrheitlich leer war und ist andererseits erstellt, dass K. Y. den\nFerrari in Weil am Rhein selbst betankt hat. Falls dort falsches Benzin getankt wurde\noder die Instruktionen des Garagisten W. betreffend das Beifügen von Bleisubstrat\nnicht befolgt wurden, so liegen diese Umstände durchwegs im Verantwortungsbereich der Klägerin. Dass seitens W. falsche Instruktionen gegeben wurden und/oder\nmit dem von ihm erhaltenen Bleisubstrat etwas nicht in Ordnung war, wird von der\nKlägerin nirgends behauptet.\n\ncc. Als letzte mögliche (Teil)Ursache der thermischen Überlastung im Verbrennungsraum sieht der Privatexperte A. eine zu magere Vergasereinstellung (in\nVerbindung mit Kraftstoff zu geringer Oktanzahl). Dazu führte er weiter aus, der\nMotor habe 4 Doppelvergaser, von denen jeder einzeln einzustellen sei, wobei eine\nÜberprüfung dieser Einstellung vorliegend nicht mehr möglich sei, weil der Motor\nbereits teildemontiert sei. Ob eine, im Verantwortungsbereich der Verkäuferin X.\nliegende Falscheinstellung des Vergasers vorbestand -was von ihrem Garagisten\nund Zeugen W. in Abrede gestellt wird- kann folglich durch keine Expertise mehr\nerhellt werden.\n\nZusammenfassend ist somit festzustellen, dass -entgegen der undifferenzierten und im Widerspruch zu den übrigen Ausführungen stehende Empfehlung im\nGutachten A.- keine der in Frage kommenden Ursachen durch eine Gerichtsexpertise mehr feststellbar ist. Zu dieser Einsicht ist schliesslich auch der Privatgutachter\nA. weitgehend selbst gelangt, hat er doch im Nachhinein als Zeuge ausgesagt, man\nkönne allenfalls noch eine Kraftstoffuntersuchung vornehmen; im übrigen seien die\n18\n\nBeweismittel [recte: Beweisobjekte] ja nicht mehr vorhanden (act. 02.2.V.2 S. 3 ad\nZiff. 9, S. 4 ad Ziff. 2). Dass von einer Benzinanalyse aus Gründen antizipierter\nBeweiswürdigung Abstand zu halten ist, wurde bereits dargelegt. Unter diesen Umständen war und bleibt eine Expertise nicht anzuordnen.\n\n"}