{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-28_2003-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_28", "Checksum": "3ea6de29c586e186b711009d6760542f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 23.09.2003 ZF 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Plausibel ist, dass dies eine gewisse Zeit in Anspruch\nnahm, zumal die Klägerin in dieser Garage noch nicht Kundin war und daher auch\nkeinen Anspruch erheben konnte, dass ihr eben aus der Schweiz importierter\nWagen bevorzugt rasch bedient wurde. Wenn die Klägerin von den konkreten Schäden am 18. Mai 2001 durch die Garage erfuhr und 2 Tage später die Verkäuferin\ndarüber schriftlich informierte mit gleichzeitiger Geltendmachung des Wandelungsrechts (act. 02.2.III.6), so war dies unter Nichtkaufleuten sofort im Sinne von Art.\n201 Abs. 3 OR und daher eine zeitige Mängelrüge.\n\n6.a. Beim normalen Fahrniskauf haftet der Verkäufer dem Käufer nach Art.\n197 OR sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache\nnicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit\nzu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern (Abs. 1). Er\nhaftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat (Abs. 2). Die Verkäuferin\nhat nach übereinstimmender Darstellung der Parteien keine Eigenschaften besonders zugesichert. Ein körperlicher Mangel, der den Wert der Sache oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert bedeutet\neine Abweichung zwischen dem Ist- und dem Sollzustand der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Mängel an der Kaufsache betreffen deren körperliche (technische, physikalische oder chemische) Beschaffenheit (Honsell, a.a.O.,\nN 2 zu OR 197; Kren Kostkiewicz/Bertschinger/ Breitschmid/Schwander, a.a.O., N\n1, 3 zu OR 197). Beim Kauf eines Occasionswagen kommen vorallem Konstrukti-\nons- oder Verarbeitungsfehler oder abnormale (übermässige) Abnutzung in Frage.\nDer Verkäufer haftet nicht für unerhebliche Mängel (Art. 197 Abs. 1 OR e contrario).\nUnzulänglichkeiten am Motor eines Kraftfahrzeugs dürften in der Regel einen\nschweren Mangel darstellen. Für den Fall, dass hier ein Mangel vorlag und Ursächlichkeit zwischen ihm und den eingetreten Schäden vorliegt, so ist der Mangel ein\nschwerwiegender, denn er hat das ungestörte Fahren als stillschweigend vorauszusetzenden Sachgebrauch nicht nur erheblich gemindert sondern letztlich verunmöglicht, da ein Verbrennungsmotor (Otto-Motor) mit einem gebrochenen Kolbenring\nund 4 verschlissenen Kolben nicht gefahren werden kann. Abgesehen von der fortschreitenden normalen Abnutzung durch Eigengebrauch durfte die Klägerin -sach-\ngemässe Behandlung ihrerseits stets vorausgesetzt- davon ausgehen, dass der\nFerrari derart beschaffen war (Soll-Zustand), dass sie ihn ohne plötzliche Schäden\nvon der eintretenden Art würde fahren können. Somit stellt sich die Frage, ob der\n15\n\nFerrari im Zeitpunkt des Gefahrübergangs -sei dieser nun im Oktober 2000 oder\nam 07. Mai 2001- verborgene technische Mängel aufgewiesen hat, welche ursächlich für die nachmalig eingetretenen Beschädigungen waren. Die Klägerin hat den\nWagen am 07. Mai 2001 in D. ohne Vorbehalt übernommen, woraus sich eine Vermutung für seine damalige Mangelfreiheit ergibt. Es liegt an der Klägerin diese Vermutung umzustossen. Die Beweislast für das Vorliegen des mangels im Zeitpunkt\ndes Gefahrübergangs liegt bei ihr.\n\nb. Die Berufungsklägerin macht geltend, wenn sie die Beweislast im\nSinne von Art. 8 ZGB für den vorbestandenen versteckten Mangel treffe, müsse ihr\nGelegenheit gegeben werden, diesen Beweis anzutreten. Sie rügt eine Verletzung\nihres rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz kein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Frage der Ursachen des nachmalig eingetretenen Motorschadens\nangeordnet habe.\n\nGemäss Art. 188 ZPO können von Amtes wegen oder auf Begehren einer\nPartei Sachverständige beigezogen werden, wenn -im Sinne einer Voraussetzung\n(vgl. Marginale)- zur Aufklärung des Sachverhalts Fachkenntnisse erforderlich sind,\nüber die weder das Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen. Nach der allgemeinen Regel über den Beweisgegenstand, ist Beweis nur über erhebliche Tatsachen, das heisst solche, die einen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung haben,\nabzunehmen (Art. 156 Abs. 1 ZPO). Zwar unausgesprochen aber nichtsdestotrotz\nals Prämisse gilt weiter, dass ein bestimmter Beweis nur dann anzuordnen ist, wenn\nman sich von ihm eine zuverlässige Aufhellung versprechen kann. Das angebotene\nBeweismittel beziehungsweise sein Resultat müssen geeignet sein, die ihnen zugrundeliegende Behauptung zu stützen oder zu widerlegen. Ist im voraus absehbar,\ndass das Ergebnis einer Beweisführung unbefriedigend -im Sinne einer fehlenden\nobjektiven Klärung der Tatsachen- ausfallen wird, hat die Beweisabnahme zu unterbleiben. Ein solcher Fall liegt hier vor.\n\nDas von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten des Fahrzeugsachverständigen B. A. -eigenen Angaben zufolge Haussachverständiger der offiziellen\nFerrari-Vertretung in Frankfurt- ist eine Parteibehauptung der Klägerin. Der Privatexperte hat ausgeführt, die Ursache für die nachmalig aufgetretenen Kolbenschäden lägen in unkontrollierten Verbrennungen, die zu einer thermischen Überlastung\nim Verbrennungsraum des Motors führen. Er sieht dies als einzige unmittelbare Ursache. Diese thermische Überlastung wiederum werde verursacht durch (act.\n02.2.II.6, S. 3):\n16\n\n"}