{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-28_2003-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_28", "Checksum": "3ea6de29c586e186b711009d6760542f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 23.09.2003 ZF 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Falls ein Mangel vorliegen sollte, ist in\nÜbereinstimmung mit der Klägerin und der Vorinstanz davon auszugehen, dass es\nsich um einen versteckten Mangel handelt. Auch die Beklagte behauptet nichts anderes (act. 06.3, S. 8 f.).\n\nWann die Prüfung einer Kaufsache nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, muss gemäss ständiger Praxis im Einzelfall, unter Berücksichtigung des\nGrundsatzes von Treu und Glauben sowie von Verkehrssitte und Branchenusanzen\nbeurteilt werden. Zu beachten ist die Art des Kaufgegenstandes: Leicht verderbliche\nWare muss unverzüglich beim Eintreffen geprüft werden (unter Umständen nach\nwenigen Stunden; z.B. gelten im Gemüsehandel zwei Tage als verspätet, SJZ 1965,\n327); andere Ware, z.B. Wein, benötigt nach dem Transport eine gewisse Ruhezeit,\ndamit die Qualität überhaupt beurteilt werden kann (8 beziehungsweise 9 Tage,\nZBJV 1947, 130; BGE 26 II 795 f.); eine Maschine muss für die Prüfung in Gang\ngesetzt (aber nicht etwa zerlegt) werden, was unter Umständen erst zu einer bestimmten Zeit möglich ist (z.B. Mäh- oder Dreschmaschinen können erst im Sommer\ngeprüft werden, BGE 81 II 59 f.; die Gebrauchsfähigkeit eines Schneepfluges erst\nim Winter, BGE 72 II 417); bei Rohstoffen müssen allenfalls Verarbeitungsproben\n(Handproben, BGE 76 II 223 f.) gemacht werden (zu weiteren Beispielen vgl. Honsell, Basler Kommentar, N 5 f., 9 zu OR 201). Von Bedeutung ist auch, ob es sich\num ein Geschäft des nicht-kaufmännischen oder des kaufmännischen Verkehrs\nhandelt. Ist -wie vorliegend- der Käufer Nichtkaufmann, muss ihm genügend Zeit\neingeräumt werden, die Sache unter normalen Umständen prüfen zu können. Die\nRügefrist ist dementsprechend zu bemessen (Honsell, a.a.O., N 1 zu OR 201). Nicht\nnotwendig ist in der Regel, dass ein Nichtkaufmann einen Sachverständigen beizieht; dies auch dann nicht, wenn ihm selbst die notwendigen Sachkenntnisse fehlen (BGE 76 II 224). Entgegen der Ansicht der Beklagten erstreckt sich die gesetzliche Fiktion der Genehmigung mangels Vorbehalt beziehungsweise Überprüfung\nim Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht auf versteckte Mängel. Mängel, die auch\nbei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar sind - so genannte geheime\noder versteckte Mängel-, die noch nicht in Erscheinung treten können (z.B. an Waren in Originalverpackung) oder die nur durch besondere Analyse oder durch zeitraubende Untersuchungen, die dem Käufer nicht zugemutet werden können, erkennbar sind, müssen gemäss Art. 201 Abs. 3 OR gerügt werden, sobald sie der\n13\n\nKäufer entdeckt, wobei die Rügefrist nicht länger als die Verjährungsfrist gemäss\nArt. 210 OR sein kann (vgl. zum Ganzen: Kommentar OR, Kren Kostkiewicz/Bertschinger/Breitschmid/Schwander, 2002, N 4, 5, 9 zu OR 201).\n\nIm nicht-kaufmännischen Verkehr sind die Anforderungen an die Untersuchung der Kaufsache jedenfalls nicht zu überspannen (Claire Huguenin, Obligationenrecht, Besonderer Teil, Zürich 2002, N 143; Giger, Berner Kommentar N 43 zu\nOR 201 ; Honsell a.a.O., N 9 zu OR 201), was vorallem auch hinsichtlich der Untersuchungsintensität gelten dürfte. In einem wie dem vorliegenden Fall, ist der Käuferin im nicht-kaufmännischen Verkehr kaum zuzumuten, vor Antritt der Überführungsfahrt eines Oldtimers die Zusammensetzung des Kraftstoffs einer chemischen Analyse zuzuführen und den Motor durch einen Fachmann überprüfen oder\ngar in seine Einzelteile zerlegen zu lassen. Selbst wenn die Klägerin den Wagen im\nOktober 2000 ihrer gesetzlichen Obliegenheit entsprechend untersucht hätte, wäre\nder Mangel dannzumal nicht ohne weiteres zu Tage getreten. Unbesehen davon,\nob das Zustandekommen des Kaufvertrages bereits im Oktober 2000 oder erst am\n07. Mai 2001 anzusiedeln ist, hat folglich die Rügefrist gemäss Art. 201 OR erst ab\ndem Zeitpunkt der tatsächlichen Erscheinung des Mangels beziehungsweise seiner\nFolgen zu laufen begonnen.\n\n5. Nicht zu hören ist die Beklagte schliesslich mit dem Einwand, die erstmalige Mängelrüge vom 20. Mai 2001 sei auch dann verspätet, wenn von einem\nVertragsschluss am 07. Mai 2001 auszugehen sei. Die Mängelrüge ist eine empfangsbedürftige Wissenserklärung, die keiner besonderen Form bedarf; sie kann\nmündlich erfolgen. Das unliebsame Ereignis hat sich am 07. Mai 2001, nachmittags,\nzugetragen. Gemäss Beweisergebnis ist die erste mündliche Anzeige am 08. Mai\n2001, also praktisch umgehend, gegenüber dem Verkäufervertreter W. erfolgt. Der\nKäufer ist zwar gehalten, einen konkreten Mangel substantiiert zu rügen, so dass\nder Verkäufer in der Lage ist, den Umfang der Beanstandung bestimmt zu ermessen\n(Honsell, a.a.O., N 10 zu OR 201). Was der Käufer allerdings selbst noch nicht konkret wissen kann, kann ihm auch (noch) nicht als Anzeige an die Gegenseite obliegen. Inhaltlich konnte sich die erste, praktisch umgehend erfolgte mündliche Anzeige kaum auf mehr erstrecken, als die Tatsache, dass vermutlich ein grösserer\nMotorschaden eingetreten sei. Eine eigentliche Mängelrüge im Sinne einer konkreten, von den Verkäuferin zu vertretenden Ursache für die -bei der Fahrzeugübernahme in D. sicher noch nicht vorliegenden- Folgeschäden (gebrochener Kolbenring, Verschleissspuren an den Kolben), konnte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht\nabgegeben werden. Selbst der Schaden konnte dannzumal noch nicht genau be-\n14\n\n"}