{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-28_2003-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_28", "Checksum": "3ea6de29c586e186b711009d6760542f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 23.09.2003 ZF 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28\nRegeste:\nKaufvertrag (Wandelung Fahrzeugkauf) | OR Kauf/Tausch/Schenkung\n\nceptcarz.com/folder/vehicle.asp?car_id=2551: 1977, 24'000.– $; http:// www.collectorcarads.com/addetail.asp?CarID=400: 1975, 71'000 km, 28'000.– $;\nhttp://www.pistonheads.com/sales/list.asp?p=1&s=190: 1978, 63'500 km, 21'000.–\n£; http://www.ferrariownersclub.co.uk/sales/wanted.asp: 15'000.– £; http://www. fe-\nrari-forsale.com/308GT4-ForSale,1978, 78'000 km, 18'000.– £; http://www. ferraribuy.com/: 1978, 23'000.– €; 1974, 80'000 km, 14'000.– €; 1974, 75'000 km, 25'000.–\n€; 1975, 14'000.– €; http:// www.classiccarsfromitaly.com/auction.html: 1976,\n10'500.– £; 1979, 11'500.– £).\n\n4. Bei dem der Klage zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zwischen\nden Parteien handelt es sich um einen Stückkauf. Die Beklagte macht geltend, der\nKaufvertrag sei durch Einigung über die individualisierte Kaufsache und ihres von\nAnfang an feststehenden Kaufpreises bereits im Oktober 2000 zustande gekommen. Die Klägerin, und mit ihr die Vorinstanz, gehen demgegenüber davon aus,\ndass der Kaufvertrag erst nach der \"Probefahrt\" und Zahlung des Restkaufpreises\nam 07. Mai 2001 zustande gekommen sei. Ob sich letzteres halten lässt, ist fraglich.\n\na. Entgegen der Vorinstanz ist die Bezahlung des (Rest)Kaufpreises für\ndas Zustandekommen des Vertrages (Verpflichtungsgeschäft, Art. 184 Abs. 1 OR)\nirrelevant. Ferner überzeugt die vorinstanzliche Qualifikation der Aussagen des\nZeugen H. wenig. Die Interpretation, der Zeuge H. habe ausgesagt, der Vertrag sei\nerst am 07. Mai 2001 zustande gekommen, steht im Widerspruch zu den Akten.\nWahr ist, dass er auf die Frage, ob die Käuferin [am 07. Mai 2001] vom Kauf hätte\nAbstand nehmen können, wenn die Probefahrt verweigert worden oder unbefriedigend verlaufen wäre, antwortete, er wisse es nicht, gehe aber davon aus, dass bei\ndem noch nicht endgültig stattgefundenen Verkauf auch ein Rücktritt möglich gewesen wäre (act. 02.2.V.1 S. 4). Ein Rücktritt würde voraussetzen, dass vorgängig\nüber die vertragswesentlichen Punkte Übereinstimmung geäussert und erzielt\nwurde, womit bereits ein Vertrag zustande gekommen wäre. Seine übrigen Aussagen stützen dies. Es ist zwar nicht die Aufgabe eines Zeugen einen Vertragsschluss\nrechtlich zu qualifizieren. Die einschlägigen Einschätzungen des Zeugen H., welcher über den Gang der Verhandlungen bestens informiert und zumindest wiederholt als Mittler gedient hatte, die Kaufvereinbarung zwischen den Parteien sei im\nHerbst 2000 gefallen, womit der Käuferin freigestanden hätte, das Auto im Herbst\n2000 abzuholen (act. 02.2.V.1.S. 9) und er wisse, dass die Vereinbarung über den\nKauf getroffen und die Anzahlung im Herbst 2000 auf das Konto von Frau X. erfolgt\nsei (act. 02.2.V.1.S. 3), dürfte sich vorliegend indessen auch in normativem Sinne\nals zutreffend erweisen.\n11\n\nb. Die Aussagen des Zeugen K. Y., der ein naheliegendes Eigeninteresse hat, sind nicht widerspruchsfrei. Wenn sich der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter einerseits selbst und andererseits mit Hilfe der Person von H. bereits\nvor dem 05./07. Mai 2001 konkret um die Formalitäten der Überführung nach\nDeutschland gekümmert hat, so deutet dies darauf hin, dass der Kauf bereits im\nOktober 2000 zustande gekommen war. Wäre er tatsächlich noch in der Schwebe\ngewesen, wäre klägerseits nicht dieser Aufwand für die Überführung betrieben worden. Für einen Vertragsschluss bereits im Herbst 2000 spricht sodann die Aussage\nK. Y.s, er habe das Auto auch deshalb im Mai holen wollen, weil er sich damit für\nden 26. Mai 2001 -seinen Geburtstag- zu einer Rallye angemeldet hatte und auch\nschon im Besitz der Startnummer war (act. 02.2.V.3 S. 11). Diese Anmeldung ist\ndemnach erhebliche Zeit vor der Abholung des Wagens in D. erfolgt. Daraus ergibt\nsich -in Widerspruch zur Behauptung, im Herbst sei bloss eine Reservierung er-\nfolgt- die klare Bewusstseinslage, dass er beziehungsweise seine Ehefrau über den\nWagen verfügen konnten und wollten. Wer einen Wagen, unter dem angeblichen\nVorbehalt gegebenenfalls auf einen Kauf zu verzichten, bloss reservieren lassen\nwill, leistet ferner keine \"Anzahlung an PKW\" und übernimmt auch nicht à fonds\nperdu die Kosten einer Einstellung für die Dauer eines halben Jahres. Der Begriff\n\"Anzahlung\" impliziert, dass schon im Moment ihrer Leistung eine Restzahlung geschuldet bleibt; von einer blossen Reservierung kann dann kaum die Rede sein.\nSchliesslich erhebt sich die Frage, wie der Vertreter der Käuferin dazu kommen\nsollte, den Auftrag zu erteilen, eine neue Stossstange für Fr. 2'100.– an einen Oldtimer montieren zu lassen, wenn die Vertretene auf das Fahrzeug nicht schon damals wenigstens einen obligatorischen Anspruch hatte? Auch dies spricht eher für\neinen bedingungslosen Vertragsschluss im Oktober 2000.\n\nc. Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann\nindessen offen bleiben, da es sachlich und zeitlich auf die Obliegenheiten der Käuferin im Zusammenhang mit der Mängelrüge ohne Einfluss bleibt. Gemäss Art. 201\nOR soll der Käufer, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die\nder Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen (Abs. 1). Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich\nnicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Abs. 2). Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort\nnach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser\nMängel als genehmigt gilt (Abs. 3).\n12\n\n"}