{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-28_2003-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_28", "Checksum": "3ea6de29c586e186b711009d6760542f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 23.09.2003 ZF 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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In Bezug auf das Forum ist der\ninternationale Gerichtsstand in der Schweiz (Art. 2 Abs. 1 LugÜ) und folgend der\nörtliche Gerichtsstand am Wohnsitz der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 ZPO) in D. gegeben. Bei einer anderen internationalen oder direkten Zuständigkeit im Bereich des\nLugÜ, läge angesichts des Prozessverhaltens der Beklagten im übrigen, da nach\ndem Übereinkommen für diese Sache kein zwingender oder teilzwingender Gerichtsstand vorgeschrieben ist, vorbehaltlose Einlassung im Sinne von Art. 18\nLugÜ/Art. 92 ZPO vor.\n\nb. Nach Art. 218 Abs. 1 ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht\nergriffen werden gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Artikel 19 dieses\nGesetzes. Die Zulässigkeit der Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist\nüber die Verweisung auf Art. 19 ZPO demnach an die Voraussetzung der sachlichen\nZuständigkeit des Bezirksgerichts und diese wiederum an das Vorhandensein eines\nMindeststreitwerts von 8'000 Franken geknüpft (Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Nach Art. 22\nAbs. 1 ZPO wird zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gesamtbetrag aller klägerischen Forderungen zusammengerechnet, unter Ausschluss der Zinsen und Kosten und der Forderungen aus einer\nallfälligen Widerklage. Die Klägerin klagt auf Rückabwicklung eines Kaufs. Unter\nder Voraussetzung, dass der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 35'000.– dem damaligen\nobjektiven Wert des (mängelfreien) Ferrari entsprach, besteht der Interessenwert\ndabei zunächst im Minderwert der Kaufsache, welcher vermutungsweise den Kosten einer Mängelbeseitigung entspricht. Ausgehend von einem Schaden von DM\n36'000.– hat die Klägerin, unter Berücksichtigung des durch eine Reparatur zu ihren\nGunsten eintretenden Mehrwerts, der Beklagten vergleichsweise vorgeschlagen,\nsich an der Reparatur mit 50 % (DM 18'000.–) zu beteiligen. Hinzu treten die Nebenaufwendungen, welche die Klägerin ohne den Kauf nicht getätigt hätte (Stossstange Fr. 2'100.–, Rechnung Autohaus Ulrich DM 2'800.–, Privatgutachten A. DM\n616.– , Zollabfertigung DM 150.–, Einfuhr nach Deutschland DM 6'370.–, Einstellungskosten D. Fr. 1'000.–, Einstellungskosten Deutschland DM 3'940.–). Liegt der\nStreitwert im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt bei rund Fr. 28'600.–, ist die Sache\nberufungsfähig. Damit ist gleichzeitig der Feststellungspflicht von Art. 51 Abs. 1 lit.\na OG Genüge getan.\n9\n\nAuf die im übrigen fristgemäss beim Bezirksgericht eingelegte, die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (Art. 219 Abs. 1 ZPO)\nenthaltende Berufung ist daher einzutreten.\n\nc. Die Parteien haben sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz\ndes weiteren auf die ausschliessliche Anwendung schweizerischen materiellen\nRechts geeinigt, was auch im Berufungsverfahren keinerseits in Abrede gestellt\nwurde.\n\n2. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass C.\nW. Stellvertreter der beklagten Verkäuferin, K. H. dagegen nicht Stellvertreter der\nklagenden Käuferin war (act. 02.2.I.15, angefochtenes Urteil E. 6. a und b), und die\nVerkäuferin das Fahrzeug ohne Garantie und ohne Zusicherung besonderer Eigenschaften verkauft, jedoch ein Ausschluss der Sachgewährleistung für Mängel nicht\nerfolgt ist (act. 02.2.I.15, angefochtenes Urteil E. 6. d). Anstelle von Wiederholungen\nkann darauf in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden.\n\n3. Die Beklagte hält im Berufungsverfahren daran fest, dass sie den Ferrari Dino 308 GT4 (Jahrgang 1974, 60'000 km) für DM 5'000.– bis DM 15'000.–\nunter dem Durchschnittspreis verkauft habe und will daraus einen konkludenten Gewährleistungsausschluss ableiten. Dies scheitert indessen schon an der tatsächlichen Marktlage. Die neue hintere Stossstange eingerechnet, hat die Klägerin den\nPreis von Fr. 37'100.– bezahlt. Gemäss Einlage der Klägerin (Oldtimer Katalog, act.\n02.2.II.8) betrug der durchschnittliche Marktpreis im Jahre 1998 je nach Fahrzeugzustand DM 25'000.– bis 48'000.–, mit fallender Tendenz. Gemäss Einlage der Beklagten betrug der Marktpreis für einen Ferrari Dino 308 GT4 im Jahre 2001 je nach\nZustand DM 58'000.– bis DM 23'000.– (Motor Klassik 4/2001, S. 63, act. 02.2.III.3).\nSodann lassen sich für dieses Fahrzeug heute zahlreiche Verkaufsangebote, Kaufgesuche und getätigte Verkäufe in einem Preisrahmen finden, wie ihn die Klägerin\nbezahlt hat (vgl. zum Beispiel http://www. leirer.ch/html/hauptteil_fer-\nrari_alt_neu.html: Baujahr 1977, Kilometerstand 54'000 km, Preis Fr. 32'000.–;\nhttp://www.petitesannonces.ch/n/254425: 1979, 81'000 km, Fr. 35'500.–;\nhttp://www.autoscout24.de/home/index/detail. asp?id=25812693: 1975, 15'000 km,\n26'500.– €; http://www.mobile.de/cgibin/da. pl?bereich=pkw&id\n=11111111132142281&sprache=1: 69'000 km, 17'000.– €; http://cgi.ebay.de/ws\n/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2457256072: 1978, 73'000 km, 15'000.– €; http://\nwww.qv500.com/ferrari308gt4mr.htm: 8'000-22'500.– £; http://www.epinions.com/\ncontent_113640705668#: 1976, 20'000.– $; http://www. giftexperience.com /dri-\nving_car_gifts/ferrari_308_gt4.html: 1979, 77'000 km, 20'000.– £; http:// www.con-\n10\n\n"}