{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-28_2003-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_28", "Checksum": "3ea6de29c586e186b711009d6760542f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 23.09.2003 ZF 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es sei der Kaufvertrag zwischen den Parteien über das Fahrzeug Ferrari\nDino 308 GT4 (Chassis Nr. Dino F106AL08906; Stamm Nr. 079.742.673)\nzu wandeln und die Beklagte sei gegen Rücknahme des Ferrari Dino 308\n6\n\nGT4 zu verpflichten, der Klägerin den von ihr bezahlten Kaufpreis von\nCHF 35'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 7. Mai 2001 zu erstatten.\n2. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin für die weiteren Verwendungen und Schaden CHF 5'191.00 nebst Zins 5 % seit 27. September 2001 zu bezahlen.\n3. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin die bei der Einfuhr\ndes Fahrzeugs nach Deutschland am Zoll bezahlten Einfuhrkosten von\nCHF 5'216.00 nebst Zins 5 % seit 7. Mai 2001 zu bezahlen, allenfalls\nunter Anrechnung von Gutschriften, die der Klägerin durch die Wiederausfuhr des Fahrzeugs von Deutschland nach der Schweiz zufliessen.\n4. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz in\nHöhe von CHF 160.00 pro Monat für die Garagierungskosten des Ferrari\nDino 308 GT4 ab 1. September 2001 bis zur Rücknahme des Fahrzeugs\nzuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2001 (auf mittlerem Verfall) zu bezahlen.\n5. Der Klägerin sei ein Nachklagevorbehalt zur Geltendmachung allfälliger\nweiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Ferrari\nDino 308 GT4 einzuräumen.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6% MWSt) zulasten\nder Beklagten.\"\n\nZur Begründung brachte die Klägerin im wesentlichen vor, der von ihr erstandene Ferrari habe auf der Überführungsfahrt von D. nach Frankfurt auf der Autobahn einen Defekt erlitten, an dessen Eintritt sie keine Schuld trage, da die Ursache\nin einem vorbestandenen und versteckten Mangel liege, für dessen Folgen die Beklagte kraft ihrer Eigenschaft als Verkäuferin einzustehen habe.\n\n2. Die Beklagte liess Antrag auf Abweisung der Klage stellen, unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\n\nZur Begründung machte sie unter anderem geltend, der Ferrari sei anlässlich\ndessen Überführung nach Deutschland unsachgemäss gelenkt worden, so dass die\nKlägerin den ihr erwachsenen Schaden selber zu tragen habe. Im übrigen sei jegliche Gewährleistung wegbedungen worden, so dass die Beklagte nicht hafte, selbst\nwenn der von der Klägerin behauptete versteckte Mangel vorliegen würde. Ferner\nbestritt die Beklagte eine rechtzeitig erfolgte Mängelrüge.\n\n3. Auf Antrag der Klägerin wurde C. W. mit Verfügung vom 03. Mai 2002\nder Streit im Sinne von Art. 30 ZPO verkündet. Der Eingerufene verzichtete am 15.\nMai 2002 auf einen Prozessbeitritt.\n7\n\nC. Mit Urteil vom 08. Mai 2003 wies das Bezirksgericht Prättigau/Davos\ndie Klage ab, überband der Klägerin die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.– und verpflichtete sie, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.\n\nD. Gegen das am 20. Mai 2003 mitgeteilte Urteil liess E. Y. am 06. Juni\n2003 die Berufung erklären. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils\nund die Klagegutheissung im Sinne der identischen vor Bezirksgericht gestellten\nRechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6 % MWSt)\nzu Lasten der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz.\nFerner beantragte sie die Ergänzung des Beweisverfahrens durch Einholung der\nvor erster Instanz beantragten jedoch abgelehnten Expertise über die Schadensursache am Fahrzeug Ferrari Dino 308 GT4 durch einen noch zu bestimmenden\nSachverständigen.\n\nUnter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil, liess sich die\nVorinstanz zur Sache nicht weiter vernehmen.\n\nE. An der mündlichen Hauptverhandlung vom 23. September 2003 vor\nder Zivilkammer des Kantonsgerichts erschienen die Rechtsvertreter ohne Parteien.\n\nDer Rechtsvertreter von E. Y., Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, bestätigte\nund begründete die Anträge gemäss seiner schriftlichen Berufungserklärung vom\n06. Juni 2003.\n\nDer Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt Dr. iur. Georg S. Mattli, beantragte\ndie vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen\nUrteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.\n\nIn seiner Replik hielt der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin an den Berufungsanträgen fest. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten verzichtete auf\neine Duplik. Die schriftliche Zusammenfassung der mündlichen Vorträge wurde\ngemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b OG zu den Akten genommen.\n\nAuf die Begründungen der Berufungsanträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil und das Beweisergebnis ist, soweit sachdienlich und notwendig, in den\nnachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n8\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n"}