{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-28_2003-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769106591bd3cb99341c649ccadfb4470a5abe8672bc3e77778f76fb7515dc40f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_28", "Checksum": "3ea6de29c586e186b711009d6760542f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.09.2003 ZF 2003 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 23.09.2003 ZF 2003 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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September 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 03 28\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher\nAktuar Conrad\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder E. Y . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nGuido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 8. Mai 2003, mitgeteilt am 20.\nMai 2003, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen X., Beklagte und\nBerufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg S. Mattli, Promenade 60, 7270 Davos Platz, und C. W . , Eingerufener (beklagtenseits),\n\nbetreffend Kaufvertrag (Wandelung Fahrzeugkauf),\n\nhat sich ergeben:\n\nA.1. X., D., war seit 1983 Eigentümerin eines im Jahre 1974 erstmals in\nVerkehr gesetzten Sportwagens Ferrari Dino 308 GT4. Der Wagen, den sie zunehmend spärlicher und weniger weit fuhr, wurde durch ihren Schwager C. W. von der\n2\n\nF.-Garage gewartet, welcher am Wagen bereits seit 1978 für einen früheren, auch\nin D. wohnhaften Eigentümer die Servicearbeiten durchgeführt hatte.\n\nDer ebenfalls in D. wohnhafte Dr. K. H. kannte einerseits dieses Fahrzeug\nseit Jahren, weil er selbst einen Ferrari besass, den er unter Mithilfe des ihm seit\n1980 persönlich bekannten W. restauriert hatte und den er ihm gelegentlich in die\nGarage brachte. Über den Ferrari Dino von X. unterhielt er sich anlässlich von Servicearbeiten und Inspektionen im Frühling und Herbst jeweils mehrfach mit W.. Andererseits wusste er, dass sich das mit ihm befreundete Ehepaar E. und Dr. K. Y.,\nFrankfurt am Main, den Erwerb eines solchen Sportwagens in Betracht zog. Eine\nerste Anfrage H.s im Jahre 1999, ob der Ferrari zum Verkauf stehe, wurde von der\nEigentümerin X. beziehungsweise von W. abschlägig beantwortet. Im Jahr darauf\nteilte K. Y. sein konkretes Interesse am Ferrari von X. seinem Freund H. mit und bat\nihn, in Erfahrung zu bringen, ob der Wagen inzwischen verkäuflich sei. Auf entsprechende Anfrage bestätigte W. gegenüber H., dass es möglich sei, den Wagen zu\nkaufen.\n\n2. In der Folge erwarb E. Y. das Fahrzeug zum Preis von Fr. 35'000.–.\nFür die Verkäuferin handelte dabei W. als Stellvertreter. Ob H. in Vertretung der\nKäuferin E. Y. gehandelt hat, ist umstritten.\n\nAm 13. Oktober 2000 wurde der auf X. lautende Fahrzeugausweis des Ferrari vom Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden annulliert. Am 17. Oktober\n2000 leistete E. Y. eine \"Anzahlung PKW\" von Fr. 5'000.–. Am 03. November 2000\nbestätigte X. der Käuferin, dass H. im Auftrag der Käuferin mit W. abgesprochen\nhabe, dass beide Stossstangen über Winter neu zu verchromen seien. Da die Witterungsverhältnisse im Herbst 2000 eine Überführung des Wagens nach Deutschland nicht mehr zuliessen, sollte der Wagen zudem in einer Garage der Verkäuferin\nin D. eingestellt werden und die Käuferin die Miete für die Garage während des\nWinters übernehmen.\n\nDa 1994 die entsprechenden Vorschriften des Produzenten über die Ersetzung des Zahnriemens (alle 2 Jahre oder nach 20'000 km) geändert hatten, bestellte\nW. aus eigenem Antrieb im Oktober 2000 dieses Ersatzteil bei der Ferrari-Vertre-\ntung in Zürich und baute es zusammen mit einem neuen Keilriemen im Dezember\n2000 ein. Ausserdem wechselte er die Zündkerzen, den Ölfilter und 8 lt. Motorenöl.\n\nZur gleichen Zeit anerbot sich W., nachdem H. geäussert hatte, die hintere\nStossstange sei angerostet, gegen Bezahlung eine neue Stossstange zu besorgen\n3\n\nund zu montieren. Nach telefonischer Rücksprache H.s mit K. Y. erfolgte der Austausch der Stossstange.\n\nNach Absprache mit K. Y. bereitete H. in der Folge die Formalitäten für die\nAusfuhr des Wagens nach Deutschland vor. Zu diesem Zweck holte er am 02. April\n2001 eine Vollmacht von X. ein, welche er zusammen mit einer Rechnung über den\nRestkaufpreis am 17. April 2001 der Speditionsfirma in Basel zustellte.\n\nIm selben Zeitraum meldete sich K. Y., Ehemann von E. Y. und langjähriges\nMitglied und Vorsitzender eines Oldtimerclubs in Deutschland, mit dem besagten\nFahrzeug zu einer am 26. Mai 2001 stattfindenden Rallye an.\n\n3. Zufolge Abwesenheit W.s, und weil sich H. anerboten hatte, lose Verkleidungen im Kofferraum neu zu verleimen, befand sich der Ferrari Dino vom 04.\nbis 07. Mai 2001 in der Privatgarage H.s in D.. K. Y. begab sich am 05. Mai 2001\nnach D., wo er den Wagen in H.s Garage erstmals in natura zu Gesicht bekam und\näusserlich in Augenschein nahm. Am 07. Mai 2001 holte er den Wagen ab und bezahlte die Kaufpreisrestanz von Fr. 30'000.–, das Material und die Arbeit für die\nStossstange (Fr. 2'100.–), die Kosten für die Einstellung über den Winter sowie eine\nProvision von Fr. 4'000.– an W. in bar. Nach einer gemeinsamen 8 km langen Fahrt\nmit W. und anschliessender Inspektion des Wagens in dessen F.-Garage überführte\nY. den Wagen gleichentags nach Deutschland. Zuvor hatte ihm W. Instruktionen für\ndas Tanken von Kraftstoff erteilt und ihm Bleisubstrat für die Beimischung zu bleifreiem Benzin mitgegeben.\n\n"}