6. Damit erweist sich die Berufung auch insgesamt als unbegründet. Da die Kündigung somit (vgl. Art. 336 c Abs. 1 lit. a OR) frühestens am 10. Dezember 2001 auf den 28. Februar 2002 (kB 4, Art. 335 c Abs. 1 OR) hätte erfolgen können, bleibt es bei der von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann, getroffenen Entscheidung.