5. Auch aus der in der Berufungsreplik und -duplik angetönten Thematik allfälliger gesundheitlicher Schwierigkeiten des Arbeitnehmers vermag der Berufungskläger und Beklagte nichts von seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn auch solche Aspekte - mit der gebotenen Rücksicht und Sachlichkeit - im Prozess aufgeworfen werden. Der Berufungskläger und Beklagte behauptet indes selber nicht, ihm allenfalls daraus entstandene Rechtsbehelfe rechtzeitig bzw. überhaupt ausgeübt zu haben.