zwischen dem 18. Januar - 28. Februar 2002 schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei aus kB 15 und 16 hervorgeht, dass der Berufungskläger und Beklagte als Arbeitgeber nicht an einer irgendwie gearteten Weiterbeschäftigung des Klägers und Berufungsbeklagten interessiert war. Damit setzte aber er seine seit Vornahme der Kündigung eingenommene Haltung, wonach diese gültig sei, schlicht fort. Unter diesen konkreten Umständen wäre es in der Tat treuwidrig, dem Arbeitnehmer vorzuwerfen, er habe seine Arbeitsleistung nicht angeboten.