Auch hier kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. c. Hingegen kritisiert die Berufung die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach der Berufungskläger und Beklagte als Arbeitgeber unter den gegebenen Umständen als Ausfluss seiner Treuepflicht gehalten war, den Arbeitnehmer über die Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung zu informieren. Indes ist auch diese Eventualbegründung, worauf im Sine von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen wird, nicht zu beanstanden. Hinzuzufügen ist lediglich, dass zumindest für den Zeitraum 8