b. In ihrer Hauptbegründung (angefochtene Entscheidung S. 10 f. E. 7a) hielt die Vorinstanz den Beweis zutreffend für erbracht, dass der Kläger und Berufungsbeklagte seine Arbeitsleistung wieder angeboten hat. Die Berufung spezifiert nicht, was an dieser Beweiswürdigung unzutreffend sein soll. Sie beschränkt sich auf die Wiederholung des bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunktes, wonach der Kläger seine Arbeitskraft erstmals mit Schreiben vom 15. Januar 2002 (kB 14) angeboten hat und dieses Angebot als verspätet zu erachten sei (Plädoyer Berufungsbegründung S. 11 in fine). Auch hier kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3