d. Der Berufungskläger hält seine Auslegungsthese dadurch für bestätigt, dass der Berufungsbeklagte gegen den Passus in der Kündigungserklärung (kB 7), wonach der Arbeitgeber „während der Probezeit“ kündige, nicht remonstriert habe. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die hier verwiesen wird (Art. 229 Abs. 3 ZPO), die gebrauchte Wendung als nachträgliche einseitige Selbstinterpretation gewertet und das Argument verworfen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das „Kündigungsschreiben“ des Arbeitgebers (kB 7), das nicht spezifizierte, auf wann gekündigt sei, nicht auch unabhängig von der wegen Verstosses gegen Art. 336c Abs. 1 lit.