taten. Der Beklagte und Berufungskläger hat denn auch in der Prozessantwort eingestanden, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses „[w]eder dem Beklagen noch wohl auch dem Kläger […] damals die Kündigungsschutzbestimmung von Art. 336c OR bekannt war [...]“. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Auslegung der umstrittenen Formulierung ist klarerweise unbegründet.