c. Die Berufung rügt sodann (Plädoyer Berufungsbegründung, S. 8 sub c), die Vorinstanz habe festgehalten, dass es „auch für den Beklagten [den Arbeitgeber] ausschliesslicher Vertragszweck war, die gesetzlichen Kündigungsfristen abweichend zu regeln“, ohne dass die von den Parteien gewählte Formulierung diesen Zweck optimal erfüllt hätte. Der Berufungskläger behauptet, die Parteien hätten in den ersten drei Monaten eine erleichterte Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt.