Zumal beides gemeint sein könnte, hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass bei der bloss erfolgten Erwähnung des Wortes Kündigung nicht klar dargetan sei, dass nur eine Probezeitverlängerung gemeint war. Sie hat damit den Grundsatz in dubio contra stipulatorem zutreffend und bundesrechtskonform zulasten des Berufungsklägers und Beklagten angewandt.