b. Zwar mag es zutreffen, dass in objektiver Hinsicht die Parteien die gesetzlich für eine Probezeitverlängerung geforderten Elemente in ihrer schriftlichen Vereinbarung genannt haben. Es trifft aber ebenso zu, dass sich genau dasselbe bezüglich der Elemente für eine abweichende Regelung der Kündigungsmodalitäten sagen lässt. Zumal beides gemeint sein könnte, hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass bei der bloss erfolgten Erwähnung des Wortes Kündigung nicht klar dargetan sei, dass nur eine Probezeitverlängerung gemeint war.