3 a. Zulässige Beweisanträge, die etwas an der Feststellung der Vorinstanz, wonach kein tatsächlicher, übereinstimmender Parteiwille dargetan sei, hätten ändern können, wurden keine gestellt. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die vorinstanzliche Auslegung der Parteierklärung. Der Berufungskläger und Beklagte lässt in diesem Zusammenhang vortragen, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Parteien die gesetzlich für eine Probezeitverlängerung geforderten Elemente in ihrer schriftlichen Vereinbarung genannt hätten (Plädoyer Berufungsbegründung, S. 5 sub c und S. 6 f. sub a; dazu unten sub b);