Dass der beklagte Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch nicht die Verhinderung der Entstehung einer Sperrfrist während der ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Augen gehabt haben könne, ergebe sich aus dessen Eingeständnis in der Prozessantwort S. 5, dass er selbst im späteren Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis der Kündigungsschutzbestimmung gehabt habe. Die Vorinstanz gelangte damit zum zutreffenden Schluss, dass die Parteien mit der vom Beklagten im Vertrag gewählten Formulierung ausschliesslich die gesetzlichen Kündigungsfristen hätten abändern wollen (angefochtene Entscheidung 6