Es sei kein Interesse ersichtlich, weshalb eine Probezeit von drei Monaten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart werden sollte, wenn während dieses Zeitraumes ohnehin von Gesetzes wegen eine Kündigungsfrist von einem Monate gegolten hätte. Dass der beklagte Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch nicht die Verhinderung der Entstehung einer Sperrfrist während der ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Augen gehabt haben könne, ergebe sich aus dessen Eingeständnis in der Prozessantwort S. 5, dass er selbst im späteren Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis der Kündigungsschutzbestimmung gehabt habe.