OR N 10 daran, dass die Vereinbarung einer anderen als dispositiven gesetzlichen Probezeitregelung klar und unzweideutig sein müsse. Die Formulierung „Die Kündigungsfrist beträgt die ersten drei Monate 1 Monat, später zwei Monate“ erfülle dieses Klarheitserfordernis nicht (angefochtene Entscheidung S. 6 E. 4 b aa). Auch aus dem Zweck des Vertrags ergebe sich nichts Anderes (angefochtene Entscheidung S. 6 f. E. 4 b cc): Es sei kein Interesse ersichtlich, weshalb eine Probezeit von drei Monaten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart werden sollte, wenn während dieses Zeitraumes ohnehin von Gesetzes wegen eine Kündigungsfrist von einem Monate gegolten hätte.