117 II 609 E. 6c; 115 II 268 E. 5a mit Hinweisen). c. Die Vorinstanz hat keinen tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien festgestellt, und in der Folge zutreffenderweise die strittige vertragliche Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt (angefochtene Entscheidung S. 5 ff. E. 4). Dabei ist sie von den richtigen, soeben angeführten (oben E. 2 b) Auslegungsgrundsätzen ausgegangen (angefochtene Entscheidung S. 5 f. E. 4 b). Die Vorinstanz erinnerte unter Hinweis auf ZK-STAEHELIN Art. 335b OR N 10 daran, dass die Vereinbarung einer anderen als dispositiven gesetzlichen Probezeitregelung klar und unzweideutig sein müsse.