O. mit Verweisung auf BGE 125 III 305 E. 2 b S. 308). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden dürften und mussten (BGE a.a.O. S. 229 f. E. 1b mit Verweisung auf BGE 121 III 118 E. 4b/aa). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE a.a.O. S. 230 E. 1b mit Verweisung auf BGE 122 III 420 E. 3a; 117 II 609 E. 6c;