Der Berufungskläger und Beklagte rügt vorab, die Vorinstanz habe Inhalt und Tragweite der im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthaltenen Kündigungsklausel verkannt. Die dort verwendete Formulierung „Die Kündigungsfrist beträgt die ersten drei Monate 1 Monat, später zwei Monate“ bringe bei richtiger Auslegung den gemeinsamen Parteiwillen zum Ausdruck, die Probefrist zu verlängern. 5