219 Abs. 1, 2. Satz ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht, die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert. Es ist deshalb auf die Berufung einzutreten. 2. a. Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses gilt als Probefrist (Art. 335b Abs. 1, 2. Hs. OR). Durch schriftliche Abrede können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, wobei die Probezeit höchstens auf drei Monate verlängert werden darf (Art. 335b Abs. 2 OR).