Er stellte ferner fest, dass die Vollmachten der Parteivertreter bei den Akten lägen. Sodann wies der Vorsitzende darauf hin, dass Kantonsrichter B. als Anwalt in der gleichen Kanzleigemeinschaft (Unkostengemeinschaft) wie C., die als nebenamtliche Bezirksrichterin an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, tätig sei. Die beiden Rechtsvertreter verneinten das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes und erklärten sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Kantonsrichter B. mitwirke. Es wurden auch sonst keine Einwendungen gegen Zuständigkeit oder Zusammensetzung des Gerichts gemacht, so dass dieses als legi- 4