E. Das Bezirksgericht Plessur erwog im Wesentlichen, die Kündigung sei nach Ablauf der Probefrist und während der Sperrfrist des Art. 336c Abs. 1 lit. a OR erfolgt, weshalb sie nichtig sei; ob sie auch wegen Verstosses gegen Art. 336 Abs. 1 lit. d OR („Rachekündigung“) nichtig sei, könne deshalb offen bleiben. Obwohl eine weitere, gültige Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ersichtlich, habe der Kläger den 28. Februar 2002 als Austrittstermin akzeptiert. Der Anspruch des Klägers auf Lohn für die Monate Dezember 2001 und Januar und Februar 2002 sei ausgewiesen, die Klage entsprechend gutzuheissen.