C. Y. meldete seine Lohnzahlungsklage am 19. März 2002 beim Vermittleramt des Kreises Chur an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 22. April 2002 wurde der Leitschein am 7. Mai 2002 mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 15'453.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. März 2002 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - letztere zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer - zu Lasten des Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.