a OR erfolgt sei und deshalb frühestens auf den 28. Februar 2002 wirksam werde. A. stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, Y. habe sich im Zeitpunkt der Kündigung noch in der Probezeit befunden, weshalb der Kündigungsschutz des Art. 336c Abs. 1 lit. a OR nicht gelte.