B. Anfangs Dezember 2001 stellte Y. Antrag auf die Entrichtung einer Arbeitslosenentschädigung ab 5. Dezember 2001. Die Arbeitslosenkasse Graubünden verneinte das Bestehen eines Anspruchs mit der Begründung, dass dem Versicherten bis 28. Februar 2002 Lohnansprüche zustünden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 teilte die Arbeitslosenkasse dem Ingenieur- und Planungsbüro A. mit, dass die am 5. Oktober 2001 ausgesprochene Kündigung während der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. a OR erfolgt sei und deshalb frühestens auf den 28. Februar 2002 wirksam werde.