{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-27_2003-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976995e0fba19f8e7bcb68199f8ec6949d0046ec83dff13482438ea032acf36c71bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976995e0fba19f8e7bcb68199f8ec6949d0046ec83dff13482438ea032acf36c71bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_27", "Checksum": "369e546311ec995986f2b44317d2645c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.09.2003 ZF 2003 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 15.09.2003 ZF 2003 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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E. 7a) hielt\ndie Vorinstanz den Beweis zutreffend für erbracht, dass der Kläger und Berufungsbeklagte seine Arbeitsleistung wieder angeboten hat. Die Berufung spezifiert nicht,\nwas an dieser Beweiswürdigung unzutreffend sein soll. Sie beschränkt sich auf die\nWiederholung des bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunktes, wonach\nder Kläger seine Arbeitskraft erstmals mit Schreiben vom 15. Januar 2002 (kB 14)\nangeboten hat und dieses Angebot als verspätet zu erachten sei (Plädoyer Berufungsbegründung S. 11 in fine). Auch hier kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO\nauf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.\n\nc. Hingegen kritisiert die Berufung die vorinstanzliche Eventualbegründung,\nwonach der Berufungskläger und Beklagte als Arbeitgeber unter den gegebenen\nUmständen als Ausfluss seiner Treuepflicht gehalten war, den Arbeitnehmer über\ndie Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung zu informieren. Indes ist auch diese Eventualbegründung, worauf im Sine von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen wird,\nnicht zu beanstanden. Hinzuzufügen ist lediglich, dass zumindest für den Zeitraum\n8\n\nzwischen dem 18. Januar - 28. Februar 2002 schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei aus kB 15 und 16 hervorgeht, dass der Berufungskläger und Beklagte als\nArbeitgeber nicht an einer irgendwie gearteten Weiterbeschäftigung des Klägers\nund Berufungsbeklagten interessiert war. Damit setzte aber er seine seit Vornahme\nder Kündigung eingenommene Haltung, wonach diese gültig sei, schlicht fort. Unter\ndiesen konkreten Umständen wäre es in der Tat treuwidrig, dem Arbeitnehmer vorzuwerfen, er habe seine Arbeitsleistung nicht angeboten.\n\n5. Auch aus der in der Berufungsreplik und -duplik angetönten Thematik\nallfälliger gesundheitlicher Schwierigkeiten des Arbeitnehmers vermag der Berufungskläger und Beklagte nichts von seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn auch solche Aspekte - mit der gebotenen\nRücksicht und Sachlichkeit - im Prozess aufgeworfen werden. Der Berufungskläger\nund Beklagte behauptet indes selber nicht, ihm allenfalls daraus entstandene\nRechtsbehelfe rechtzeitig bzw. überhaupt ausgeübt zu haben.\n\n6. Damit erweist sich die Berufung auch insgesamt als unbegründet. Da die\nKündigung somit (vgl. Art. 336 c Abs. 1 lit. a OR) frühestens am 10. Dezember 2001\nauf den 28. Februar 2002 (kB 4, Art. 335 c Abs. 1 OR) hätte erfolgen können, bleibt\nes bei der von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die gemäss Art. 229\nAbs. 3 ZPO verwiesen werden kann, getroffenen Entscheidung.\n\n7. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr.\n30’000 dürfen von Bundesrechts wegen weder Gebühren erhoben noch Auslagen\ndes Gerichts den Parteien auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Das Bundesrecht\nüberlässt hingegen die Frage der Parteientschädigung dem kantonalen Recht, weshalb die Befreiung von den Gerichtskosten die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht zum vorneherein ausschliesst (Zürcher Kommentar STAEHELIN, Art. 343\nOR N 29; Berner Kommentar REHBINDER, Art. 343 OR N 19). Die ZPO von Graubünden enthält keine spezifische Regelung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, weshalb\ndie ausseramtlichen Kosten von Fr. 3'000.-- gemäss der allgemeinen Regel des Art.\n122 Abs. 2 ZPO der unterliegenden Partei, im vorliegenden Fall dem Berufungskläger, zu auferlegen sind.\n9\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten ausseramtlich mit Fr.\n3'000.-- zu entschädigen.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc:\n"}