{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-27_2003-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976995e0fba19f8e7bcb68199f8ec6949d0046ec83dff13482438ea032acf36c71bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976995e0fba19f8e7bcb68199f8ec6949d0046ec83dff13482438ea032acf36c71bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_27", "Checksum": "369e546311ec995986f2b44317d2645c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.09.2003 ZF 2003 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 15.09.2003 ZF 2003 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die\nVorinstanz erinnerte unter Hinweis auf ZK-STAEHELIN Art. 335b OR N 10 daran, dass\ndie Vereinbarung einer anderen als dispositiven gesetzlichen Probezeitregelung\nklar und unzweideutig sein müsse. Die Formulierung „Die Kündigungsfrist beträgt\ndie ersten drei Monate 1 Monat, später zwei Monate“ erfülle dieses Klarheitserfordernis nicht (angefochtene Entscheidung S. 6 E. 4 b aa). Auch aus dem Zweck des\nVertrags ergebe sich nichts Anderes (angefochtene Entscheidung S. 6 f. E. 4 b cc):\nEs sei kein Interesse ersichtlich, weshalb eine Probezeit von drei Monaten mit einer\nKündigungsfrist von einem Monat vereinbart werden sollte, wenn während dieses\nZeitraumes ohnehin von Gesetzes wegen eine Kündigungsfrist von einem Monate\ngegolten hätte. Dass der beklagte Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch nicht die Verhinderung der Entstehung einer Sperrfrist während der ersten\ndrei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Augen gehabt haben könne, ergebe sich\naus dessen Eingeständnis in der Prozessantwort S. 5, dass er selbst im späteren\nZeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis der Kündigungsschutzbestimmung gehabt\nhabe. Die Vorinstanz gelangte damit zum zutreffenden Schluss, dass die Parteien\nmit der vom Beklagten im Vertrag gewählten Formulierung ausschliesslich die gesetzlichen Kündigungsfristen hätten abändern wollen (angefochtene Entscheidung\n6\n\nS. 8 E. 4 b bb in fine). Statt eigener Begründung kann daher auf diese Erwägungen\nBezug genommen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).\n\n3 a. Zulässige Beweisanträge, die etwas an der Feststellung der Vorinstanz,\nwonach kein tatsächlicher, übereinstimmender Parteiwille dargetan sei, hätten ändern können, wurden keine gestellt. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die\nvorinstanzliche Auslegung der Parteierklärung. Der Berufungskläger und Beklagte\nlässt in diesem Zusammenhang vortragen, die Vorinstanz habe verkannt, dass die\nParteien die gesetzlich für eine Probezeitverlängerung geforderten Elemente in ihrer schriftlichen Vereinbarung genannt hätten (Plädoyer Berufungsbegründung, S.\n5 sub c und S. 6 f. sub a; dazu unten sub b); sodann habe sie es unterlassen, der\ngewählten Formulierung einen dem Zweck der Parteivereinbarung entsprechenden\nSinn beizumessen (Plädoyer Berufungsbegründung, S. 7 f. sub c; dazu unten sub\nc).\n\nb. Zwar mag es zutreffen, dass in objektiver Hinsicht die Parteien die gesetzlich für eine Probezeitverlängerung geforderten Elemente in ihrer schriftlichen Vereinbarung genannt haben. Es trifft aber ebenso zu, dass sich genau dasselbe bezüglich der Elemente für eine abweichende Regelung der Kündigungsmodalitäten\nsagen lässt. Zumal beides gemeint sein könnte, hat die Vorinstanz richtigerweise\nfestgehalten, dass bei der bloss erfolgten Erwähnung des Wortes Kündigung nicht\nklar dargetan sei, dass nur eine Probezeitverlängerung gemeint war. Sie hat damit\nden Grundsatz in dubio contra stipulatorem zutreffend und bundesrechtskonform\nzulasten des Berufungsklägers und Beklagten angewandt.\n\nc. Die Berufung rügt sodann (Plädoyer Berufungsbegründung, S. 8 sub c),\ndie Vorinstanz habe festgehalten, dass es „auch für den Beklagten [den Arbeitgeber] ausschliesslicher Vertragszweck war, die gesetzlichen Kündigungsfristen abweichend zu regeln“, ohne dass die von den Parteien gewählte Formulierung diesen\nZweck optimal erfüllt hätte. Der Berufungskläger behauptet, die Parteien hätten in\nden ersten drei Monaten eine erleichterte Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt. Die von den Parteien gewählte Formulierung hat denn auch die Auflösung\nwährend der ersten drei Monate fraglos erleichtert, weil die Kündigung nicht auf das\nEnde eines Monates erfolgen musste (wie dies nach Art. 335c Abs. 1 OR der Fall\nwäre). Damit war der vom Berufungskläger und Beklagten behauptete Zweck bereits auf eine bestimmte Weise erreicht. Dass dieser Zweck vielleicht noch besser\nhätte erreicht werden können, wenn die Parteien eine klare schriftliche Regelung\nbetreffend die Probezeit getroffen hätten, ändert nichts daran, dass sie dies nicht\n7\n\ntaten. Der Beklagte und Berufungskläger hat denn auch in der Prozessantwort eingestanden, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses „[w]eder dem Beklagen\nnoch wohl auch dem Kläger […] damals die Kündigungsschutzbestimmung von Art.\n336c OR bekannt war [...]“. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Auslegung der umstrittenen Formulierung ist klarerweise unbegründet.\n\nd. Der Berufungskläger hält seine Auslegungsthese dadurch für bestätigt,\ndass der Berufungsbeklagte gegen den Passus in der Kündigungserklärung (kB 7),\nwonach der Arbeitgeber „während der Probezeit“ kündige, nicht remonstriert habe.\nDie Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die hier verwiesen wird (Art.\n229 Abs. 3 ZPO), die gebrauchte Wendung als nachträgliche einseitige Selbstinterpretation gewertet und das Argument verworfen. Bei dieser Sachlage kann offen\nbleiben, ob das „Kündigungsschreiben“ des Arbeitgebers (kB 7), das nicht spezifizierte, auf wann gekündigt sei, nicht auch unabhängig von der wegen Verstosses\ngegen Art. 336c Abs. 1 lit. a OR gegebenen Nichtigkeit wegen inhalt-lichen Mangels\nungültig war.\n\n"}