{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-27_2003-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976995e0fba19f8e7bcb68199f8ec6949d0046ec83dff13482438ea032acf36c71bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976995e0fba19f8e7bcb68199f8ec6949d0046ec83dff13482438ea032acf36c71bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_27", "Checksum": "369e546311ec995986f2b44317d2645c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.09.2003 ZF 2003 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 15.09.2003 ZF 2003 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Er stellte ferner fest, dass die Vollmachten der Parteivertreter bei den Akten lägen. Sodann wies der Vorsitzende darauf hin, dass Kantonsrichter B. als Anwalt in der gleichen Kanzleigemeinschaft (Unkostengemeinschaft)\nwie C., die als nebenamtliche Bezirksrichterin an der angefochtenen Entscheidung\nmitgewirkt hat, tätig sei. Die beiden Rechtsvertreter verneinten das Vorliegen eines\nAblehnungsgrundes und erklärten sich ausdrücklich damit einverstanden, dass\nKantonsrichter B. mitwirke. Es wurden auch sonst keine Einwendungen gegen Zuständigkeit oder Zusammensetzung des Gerichts gemacht, so dass dieses als legi-\n4\n\ntimiert erklärt werden konnte. Nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden, erklärte der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Erklärungen zu den Akten im Sinne von Art. 51 Abs. 1\nlit. b OG. Der Berufungsbeklagte beantragte kostenfällige Abweisung der Berufung.\n\nAuf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge und\nauf die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\neingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1\ni.V.m. Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit\nder schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären (Art. 219 Abs. 1, 1. Satz ZPO).\nDie Erklärung hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen\nUrteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind,\nzu enthalten (Art. 219 Abs. 1, 2. Satz ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht, die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert. Es ist deshalb auf die Berufung einzutreten.\n\n2. a. Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses gilt als Probefrist (Art. 335b\nAbs. 1, 2. Hs. OR). Durch schriftliche Abrede können abweichende Vereinbarungen\ngetroffen werden, wobei die Probezeit höchstens auf drei Monate verlängert werden\ndarf (Art. 335b Abs. 2 OR).\n\nDas Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von\neinem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von\nzwei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden (Art. 335c Abs. 1\nOR). Diese Fristen können durch schriftliche Abrede abgeändert werden (Art. 335\nAbs. 2 OR); für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden (Art. 335a Abs. 1 OR).\n\nDer Berufungskläger und Beklagte rügt vorab, die Vorinstanz habe Inhalt und\nTragweite der im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthaltenen Kündigungsklausel verkannt. Die dort verwendete Formulierung „Die Kündigungsfrist beträgt die\nersten drei Monate 1 Monat, später zwei Monate“ bringe bei richtiger Auslegung\nden gemeinsamen Parteiwillen zum Ausdruck, die Probefrist zu verlängern.\n5\n\nb. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt sich der Inhalt eines Vertrags in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem\nübereinstimmenden wirklichen Parteiwillen gemäss Art. 18 Abs. 1 OR (statt vieler\nBGE I. Zivilabteilung vom 16.8.2001, 4C.8/2001 = Pra 91 [2002] Nr. 57 S. 329 E. 1\nb, betreffend die Auslegung einer Bestimmung eines Arbeitsvertrages). Dieser Wille\nist gegebenenfalls durch Indizien zu erschliessen (BGE a.a.O. mit Verweisung auf\nBGE 125 III 305 E. 2 b S. 308). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung\nunbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie\nnach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen\nverstanden werden dürften und mussten (BGE a.a.O. S. 229 f. E. 1b mit Verweisung\nauf BGE 121 III 118 E. 4b/aa). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE a.a.O. S. 230 E. 1b mit Verweisung auf BGE 122 III 420\nE. 3a; 117 II 609 E. 6c; 115 II 268 E. 5a mit Hinweisen).\n\n"}