6. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 22'380.– (Gerichtsgebühr Fr. 15'000.–; Streitwertzuschlag Fr. 6'000.–; Schreibgebühr Fr. 1'380.–) gehen zu zwei Dritteln zu Lasten der Y. und zu einem Drittel zu Lasten von X.. 7. Die Y. ist verpflichtet, X. für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Prozessentschädigung von 5'000 Franken zu bezahlen. 8. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar: