1. Die Berufung der Y. wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochten Urteils werden aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Y. verpflichtet, X. 835'788 Franken Schadenersatz nebst 5 % Zins seit dem 13. November 2002 zu bezahlen. 3. Die Anschlussberufung von X. wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Sühnverfahrens vor dem Kreispräsidenten Ruis von Fr. 350.– und des Gerichtsverfahrens vor Bezirksgericht Surselva von Fr. 68'000.– gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. 5. Die Prozessentschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.