Seine Aufwendungen hat der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers nicht beziffert, so dass die Zivilkammer den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen schätzt. Eine ungekürzte Entschädigung von Fr. 15'000.– für die Vertretung im Rechtsmittelverfahren würde dem notwendigen und der Bedeutung der Sache angemessenen Aufwand entsprechen, so dass gemäss dem Verfahrensausgang eine reduzierte Prozessentschädigung von 5'000 Franken zuzusprechen ist. 2 Demnach erkennt die Zivilkammer :